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BK 2006 33

Graubünden · 2006-09-13 · Deutsch GR
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Urkundenfälschung etc. | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 StPO durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu beja- hen. Das Rechtsmittel wurde sodann innert Frist ergriffen und entspricht zudem den gesetzlichen Formerfordernissen, weshalb auf die strafrechtliche Be- schwerde von A. einzutreten ist.

E. 2 Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unan- gemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungser- gebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und ver- folgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersicht- lich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuhe- ben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich er- scheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersu- chungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsrei- fes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36, E. 5, S. 147; PKG 1975 Nr. 58, E. 1, S. 160 sowie W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1).

E. 4 3.

a) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungs-

verfügung aus, dass aufgrund der Aussagen der Verfahrensbeteiligten sowie der

weiteren Abklärungen ein unklares Beweisergebnis vorliegen würde. Weitere te-

lefonische Abklärungen bei dem in Österreich befragten Rezeptionisten des Lan-

serhofs, K., hätten jedoch ergeben, dass für A. am Morgen des 23. September

2002 zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr eine Heuwärmepackung und eine Voll-

massage gebucht gewesen sei. Zudem habe K. telefonisch mitgeteilt, dass das

gleichentags bei A. durchgeführte Belastungselektrokardiogramm (Belastungs-

EKG) zwischen 17.30 Uhr und 18.30 Uhr erfolgt sei. Diese letzten Abklärungen

würden mithin zeigen, dass es der Strafklägerin am 23. September 2002 durch-

aus möglich gewesen wäre, nach 10.00 Uhr von Z. zu der um 14.00 Uhr stattfin-

denden Gesellschaftsversammlung nach O. zu fahren und anschliessend wieder

rechtzeitig zur Durchführung des Belastungs-EKG zurück in Z. zu sein. Ange-

sichts dessen wie auch des gesamten dargelegten Beweisergebnisses sei eine

Falschbeurkundung nicht derart dargetan, dass eine Anklageerhebung Erfolg

versprechen würde. Aufgrund des Ergebnisses des kriminaltechnischen Berichts

der Kantonspolizei Graubünden falle sodann auch eine Urkundenfälschung aus-

ser Betracht, womit das eröffnete Strafverfahren einzustellen sei.

b)

Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist insoweit beizupflich-

ten, als sie gestützt auf den kriminaltechnischen Bericht der Kantonspolizei

Graubünden eine Fälschung im engeren Sinn durch Nachahmung der Unter-

schrift von A. auf der öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der ausserordent-

lichen Generalversammlung der B.-Betriebsgesellschaft ausschliesst. Laut dem

kriminaltechnischen Bericht konnten nämlich nach einem anhand verschiedener

Urkunden vorgenommenen Schriftenvergleich und weiteren Dokumentenunter-

suchungen keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die fragliche Un-

terschrift gefälscht ist. Entsprechend gelangt der kriminaltechnische Dienst zum

Ergebnis, dass die Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit von A. stammt (vgl.

act. 3.20). Eine Fälschung der Unterschrift der Beschwerdeführerin seitens des

Angeschuldigten steht somit nicht zur Diskussion. Der Tatbestand der Urkunden-

fälschung bedroht jedoch neben der Fälschung im engeren Sinn auch die Falsch-

beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache und die Blankettfälschung mit

Strafe (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar, StGB II, Art. 111- 401 StGB, N

2 und N 33 zu Art. 251 StGB). Ausgehend von den Aussagen der Beschwerde-

führerin, welche die Unterzeichnung der Urkunde am 23. September 2002 in O.

bestreitet und angibt, dass X. ihr ab und zu Urkunden vorgelegt habe, welche sie

einfach auf Seite 2 unterschreiben sollte (vgl. act. 4.5, S. 6), steht somit auch ein

E. 5 tatbeständliches Verhalten des Angeschuldigten im Sinne einer Falschbeurkun-

dung oder Blankettfälschung zur Diskussion. Konkret stellt sich dabei die Frage,

ob die Urkunde - wie darin festgehalten - von der Beschwerdeführerin tatsächlich

am 23. September 2002 in O. unterzeichnet worden ist beziehungsweise, ob An-

haltspunkte dafür vorliegen, dass A. die Unterschrift an einem anderen Tag al-

lenfalls in Form einer Blankounterschrift geleistet hat. Von Bedeutung ist in die-

sem Zusammenhang insbesondere der Umstand, dass sich die Beschwerdefüh-

rerin am 23. September 2002 im Gesundheitszentrum C. bei D. aufgehalten und

sich dort am Vor- und am Nachmittag verschiedenen Behandlungen unterzogen

hat. Für die Frage nach dem Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Falschbeur-

kundung oder Blankettfälschung ist mithin entscheidend, ob der Beschwerdefüh-

rerin am nämlichen Tag genügend Zeit verblieb, um zwischen den Behandlungen

im Gesundheitszentrum in Z. zur ausserordentlichen Generalversammlung nach

O. zu fahren und dort die Urkunde zu unterzeichnen. Damit hat sich die Vorin-

stanz in der angefochtenen Verfügung denn auch auseinandergesetzt. Mit der

von der Staatsanwaltschaft dazu ausgeführten Begründung lässt sich jedoch die

Einstellung des gegen X. eröffneten Strafverfahrens, wie im Folgenden zu zeigen

sein wird, nicht rechtfertigen.

Zwar trifft es zu, dass K. gemäss Aktennotiz des Untersuchungsrichters

(act. 4.7) am Telefon angegeben hat, dass A. laut den noch vorhandenen Unter-

lagen am 23. September 2002 von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr eine Heuwärmepa-

ckung und eine Vollmassage gehabt habe und das Belastungs-EKG im Rahmen

einer Behandlung zwischen 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr erfolgt sei. Fest steht jedoch,

dass über das am 23. September 2002 bei A. durchgeführte EKG ein Protokoll

bei den Akten liegt, auf dem in Abweichung zu den telefonischen Angaben des

Rezeptionisten 16.50 Uhr als Behandlungszeitpunkt aufgedruckt ist (vgl. act. 3.9,

S. 4; act. 4.3). Auf dieses EKG-Protokoll hat auch K. in seiner telefonischen Aus-

kunft Bezug genommen und mit Hinweis auf den darin abweichend festgehalte-

nen Behandlungsbeginn von 16.50 Uhr ausgeführt, dass die EKG-Behandlung

allenfalls vorverschoben worden sei (vgl. act. 4.7). Die Vorinstanz hätte sich folg-

lich mit den widersprechenden Angaben betreffend Behandlungsbeginn des Be-

lastungs-EKG auseinandersetzen müssen und entsprechend weitere Nachfor-

schungen hinsichtlich der Bedeutung und Beweiskraft des EKG-Protokolls und

der darauf angegebenen Behandlungszeit vornehmen müssen. Zu diesem Zwe-

cke hätte sie weitergehende Abklärungen über die Funktionsweise des EKG-

Geräts in Zusammenhang mit der Erstellung des Protokolls vornehmen müssen.

So wäre mit Blick auf die Frage nach der Beweiskraft der Protokolldaten konkret

E. 6 abzuklären gewesen, ob das EKG-Protokoll unter laufender automatischer Zeit-

angabe erstellt oder ob diese manuell nachgeführt wurde. Diese Erhebungen hät-

ten sich umso mehr aufgedrängt, als sie durchaus geeignet erscheinen, das vor-

liegende Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen. Fand nämlich das Belas-

tungs-EKG bereits um 16.50 Uhr statt, so erscheint es tatsächlich fraglich, dass

der Beschwerdeführerin - wie von der Staatsanwaltschaft angenommen - zwi-

schen den Behandlungen am Vormittag und der EKG-Ableitung am Nachmittag

genügend Zeit geblieben wäre, um an der ausserordentlichen Gesellschaftsver-

sammlung um 14.00 Uhr in O. teilzunehmen. Ob es A. zwischen den Behandlun-

gen am Vor- und Nachmittag/Abend des 23. September 2002 möglich gewesen

wäre, von Z. nach O. zu fahren, dort bei der Gesellschaftsversammlung anwe-

send zu sein und wieder nach Z. zurückzukehren, lässt sich überdies nur in

Kenntnis der für diese Strecke aufzuwendenden Fahrzeit beantworten. Auch

diesbezüglich hat jedoch die Staatsanwaltschaft die Möglichkeiten zur Untersu-

chungsergänzung zu wenig ausgeschöpft. Zwar ist die Vorinstanz von einer

Fahrzeit von drei Stunden ausgegangen, wobei sie sich auf die Routenberech-

nung eines Internetdienstes abgestützt hat. Im Hinblick auf die Bedeutung der

Fahrzeit für die Beantwortung der zu klärenden offenen Fragen sowie angesichts

der Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die angeblichen Tunnel-

sperrzeiten am fraglichen Tag hätten sich jedoch weitere Beweiserhebungen auf-

gedrängt und wären im Übrigen auch ohne weiteres möglich gewesen. So hätte

der Untersuchungsrichter bei den zuständigen Verkehrsbehörden Erkundigun-

gen über die Schliessungszeiten für den S.-Tunnel am 23. September 2002 ein-

holen und alsdann die Fahrzeit je nach Auskunft mit oder ohne Tunnelschlies-

sung ermitteln müssen. Die Vorinstanz hat jedoch weder bezogen auf die Frage

nach der Bedeutung der Zeitangabe im EKG-Protokoll noch was die geltend ge-

machten Schliessungen des S.-Tunnels und die genaue Fahrzeit anbelangt, wei-

tere Abklärungen getätigt. Sie hat sich einfach auf die telefonischen Angaben von

K. abgestützt und unter Annahme einer Fahrzeit von zirka drei Stunden darauf

geschlossen, dass A. nach den Behandlungen am Vormittag genügend Zeit ge-

blieben wäre, um von Z. nach O. zur Gesellschaftsversammlung zu fahren und

anschliessend den Termin für die EKG-Behandlung am Nachmittag/Abend in Z.

zu wahren. Dies, ohne auch nur mit einem Wort darzulegen, weshalb nicht auf

die Zeitangabe im EKG-Protokoll, sondern auf die telefonischen Ausführungen

des Rezeptionisten abgestellt wurde und ohne sich zu den von der Beschwerde-

führerin geltend gemachten Tunnelschliessungen und deren allfällige Auswirkun-

gen auf die Fahrzeit zu äussern.

E. 7 Die Vorinstanz hat sich demnach, was die Frage des Vorliegens einer

Falschbeurkundung oder Blankettfälschung seitens des Angeschuldigten anbe-

langt, einerseits mit verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführerin über-

haupt nicht auseinandergesetzt. Überdies beruht die angefochtene Einstellungs-

verfügung auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis, zumal noch wei-

tere Erhebungen möglich und nötig gewesen wären, welche das Beweisresultat

gegenteilig beeinflussen könnten. Die Einstellung des Verfahrens gegen X. er-

weist sich folglich mit der von der Staatsanwaltschaft dargelegten Begründung

als unhaltbar, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird

sich alsdann erneut mit der Sache zu befassen haben und im Rahmen der Un-

tersuchungsergänzung die oben dargelegten notwendigen weiteren Abklärungen

vornehmen müssen. Dabei wird sie sich in der Folge nicht darauf beschränken

können, die Fahrzeit einfach von dem für den Behandlungsbeginn ermittelten

Zeitpunkt an zurückzurechnen. Vielmehr sind zur Beurteilung der Frage, ob die

Wahrung des Termins um 14.00 Uhr in O. zwischen den am Vor- und Nachmit-

tag/Abend des 23. September 2002 in Z. durchgeführten Behandlungen möglich

war, weitere Erhebungen angebracht. So wird sich die Staatsanwaltschaft auch

mit der Frage nach der üblichen Vorbereitungszeit für ein Belastungs-EKG aus-

einandersetzen sowie Untersuchungsergänzungen hinsichtlich der Aussagekraft

der EKG-Kurve betreffend allfälliger körperlicher oder mentaler Anstrengungen

der Beschwerdeführerin kurz vor der Behandlung vornehmen müssen. Konkret

wird dabei zu ermitteln sein, ob das bei den Akten liegende EKG-Protokoll - wie

von A. behauptet - tatsächlich eine extreme Ruhephase ihres Körpers aufzeigt

und gestützt darauf eine kurz vor der EKG-Behandlung hinter sich gebrachte

mehrstündige Autofahrt von O. nach Z. ausgeschlossen werden kann. Schliess-

lich wird die Staatsanwaltschaft neben diesen und den oben dargelegten offenen

Fragen hinsichtlich der Angaben im EKG-Protokoll, der Fahrzeit und den allfälli-

gen Tunnelschliessungen auch jener nach dem Vorliegen einer Falschbeurkun-

dung der Gesellschaftsversammlung als Universalversammlung nachgehen und

- falls nötig - diesbezüglich ebenfalls ergänzende Abklärungen vornehmen müs-

sen. Denn die Vorinstanz hat sich dazu in der angefochtenen Einstellungsverfü-

gung mit keinem Wort geäussert, obwohl nach Angaben des Beschwerdegeg-

ners selbst offenbar nicht alle Gesellschafter an der Versammlung anwesend wa-

ren (vgl. act. 4.5, S. 7). Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammen-

hang darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Untersuchung zu beurtei-

lende Frage nach Anhaltspunkten für ein Urkundendelikt im Verhältnis zu dem in

seiner Funktion als beurkundender Notar angeschuldigten Beschwerdegegner

E. 8 auf der Grundlage von Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) und nicht von Art. 251/253 StGB zu prüfen ist. 4. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an A. ist mangels gesetzlicher Grundlage praxisgemäss abzusehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. September 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 33 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juni 2006, mitgeteilt am 21. Juni 2006, in Sachen gegen X., Beschwerdegegner, betreffend Urkundenfälschung etc., hat sich ergeben:

2 A. Am 14. September 2005 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen X. wegen Urkundenfälschung und/oder Falsch- beurkundung. X. habe in seiner Funktion als Notar eine öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der B.-Betriebsge- sellschaft mit Sitz in O. erstellt. Diese Urkunde trage die Unterschrift der Anzei- geerstatterin sowie das Datum vom 23. September 2002 und bestätige ihre An- wesenheit an der Gesellschaftsversammlung, obwohl sie sich am nämlichen Tag gar nicht an dem in der Urkunde festgehaltenen Ort O. aufgehalten habe, son- dern im Gesundheitszentrum C. bei D. zur Kur gewesen sei und somit weder an der Versammlung teilgenommen noch die Urkunde dort unterzeichnet habe. Zum Beleg reichte A. die Rechnung über ihren Kuraufenthalt vom 20.-28. September 2002 im Gesundheitszentrum C. in Z. bei D. ein. B. Augrund dessen eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am

27. September 2005 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Urkundenfäl- schung etc. C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006, mitgeteilt am 21. Juni 2006, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren wegen Urkunden- fälschung etc. gegen X. ein. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 12. Juli 2006 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantons- gerichts von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juni 2006, mitgeteilt am 21. Juni 2006, sei voll- umfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Weiterführung und zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzu- weisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 25. Juli 2006 auf eine Vernehmlassung. Von X. ging innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein. Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift sowie die Erwägun- gen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, im Fol- genden eingegangen.

3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Zur Beschwerdeführung nach Art. 138 StPO ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung besitzt (vgl. Art. 139 Abs. 1 1. Satz StPO; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den [StPO], 6. Aufl., Chur 1996, S. 352, 353 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kennt- nis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die StGB-Normen über die Urkundendelikte schützen neben der publica fides (Treu und Glauben im Geschäftsverkehr) auch Privatinteressen (vgl. dazu Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 2005, N 1 zu Art. 251 StGB, S. 828). Als in der öffentlichen Urkunde auf- geführte Urkundspartei ist A. Trägerin solcher durch die Urkundstatbestände ebenfalls geschützten Privatinteressen. Sie ist mithin im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu beja- hen. Das Rechtsmittel wurde sodann innert Frist ergriffen und entspricht zudem den gesetzlichen Formerfordernissen, weshalb auf die strafrechtliche Be- schwerde von A. einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unan- gemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungser- gebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und ver- folgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersicht- lich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuhe- ben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich er- scheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersu- chungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsrei- fes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36, E. 5, S. 147; PKG 1975 Nr. 58, E. 1, S. 160 sowie W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1).

4 3.

a) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungs- verfügung aus, dass aufgrund der Aussagen der Verfahrensbeteiligten sowie der weiteren Abklärungen ein unklares Beweisergebnis vorliegen würde. Weitere te- lefonische Abklärungen bei dem in Österreich befragten Rezeptionisten des Lan- serhofs, K., hätten jedoch ergeben, dass für A. am Morgen des 23. September 2002 zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr eine Heuwärmepackung und eine Voll- massage gebucht gewesen sei. Zudem habe K. telefonisch mitgeteilt, dass das gleichentags bei A. durchgeführte Belastungselektrokardiogramm (Belastungs- EKG) zwischen 17.30 Uhr und 18.30 Uhr erfolgt sei. Diese letzten Abklärungen würden mithin zeigen, dass es der Strafklägerin am 23. September 2002 durch- aus möglich gewesen wäre, nach 10.00 Uhr von Z. zu der um 14.00 Uhr stattfin- denden Gesellschaftsversammlung nach O. zu fahren und anschliessend wieder rechtzeitig zur Durchführung des Belastungs-EKG zurück in Z. zu sein. Ange- sichts dessen wie auch des gesamten dargelegten Beweisergebnisses sei eine Falschbeurkundung nicht derart dargetan, dass eine Anklageerhebung Erfolg versprechen würde. Aufgrund des Ergebnisses des kriminaltechnischen Berichts der Kantonspolizei Graubünden falle sodann auch eine Urkundenfälschung aus- ser Betracht, womit das eröffnete Strafverfahren einzustellen sei. b) Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist insoweit beizupflich- ten, als sie gestützt auf den kriminaltechnischen Bericht der Kantonspolizei Graubünden eine Fälschung im engeren Sinn durch Nachahmung der Unter- schrift von A. auf der öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der ausserordent- lichen Generalversammlung der B.-Betriebsgesellschaft ausschliesst. Laut dem kriminaltechnischen Bericht konnten nämlich nach einem anhand verschiedener Urkunden vorgenommenen Schriftenvergleich und weiteren Dokumentenunter- suchungen keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die fragliche Un- terschrift gefälscht ist. Entsprechend gelangt der kriminaltechnische Dienst zum Ergebnis, dass die Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit von A. stammt (vgl. act. 3.20). Eine Fälschung der Unterschrift der Beschwerdeführerin seitens des Angeschuldigten steht somit nicht zur Diskussion. Der Tatbestand der Urkunden- fälschung bedroht jedoch neben der Fälschung im engeren Sinn auch die Falsch- beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache und die Blankettfälschung mit Strafe (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar, StGB II, Art. 111- 401 StGB, N 2 und N 33 zu Art. 251 StGB). Ausgehend von den Aussagen der Beschwerde- führerin, welche die Unterzeichnung der Urkunde am 23. September 2002 in O. bestreitet und angibt, dass X. ihr ab und zu Urkunden vorgelegt habe, welche sie einfach auf Seite 2 unterschreiben sollte (vgl. act. 4.5, S. 6), steht somit auch ein

5 tatbeständliches Verhalten des Angeschuldigten im Sinne einer Falschbeurkun- dung oder Blankettfälschung zur Diskussion. Konkret stellt sich dabei die Frage, ob die Urkunde - wie darin festgehalten - von der Beschwerdeführerin tatsächlich am 23. September 2002 in O. unterzeichnet worden ist beziehungsweise, ob An- haltspunkte dafür vorliegen, dass A. die Unterschrift an einem anderen Tag al- lenfalls in Form einer Blankounterschrift geleistet hat. Von Bedeutung ist in die- sem Zusammenhang insbesondere der Umstand, dass sich die Beschwerdefüh- rerin am 23. September 2002 im Gesundheitszentrum C. bei D. aufgehalten und sich dort am Vor- und am Nachmittag verschiedenen Behandlungen unterzogen hat. Für die Frage nach dem Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Falschbeur- kundung oder Blankettfälschung ist mithin entscheidend, ob der Beschwerdefüh- rerin am nämlichen Tag genügend Zeit verblieb, um zwischen den Behandlungen im Gesundheitszentrum in Z. zur ausserordentlichen Generalversammlung nach O. zu fahren und dort die Urkunde zu unterzeichnen. Damit hat sich die Vorin- stanz in der angefochtenen Verfügung denn auch auseinandergesetzt. Mit der von der Staatsanwaltschaft dazu ausgeführten Begründung lässt sich jedoch die Einstellung des gegen X. eröffneten Strafverfahrens, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht rechtfertigen. Zwar trifft es zu, dass K. gemäss Aktennotiz des Untersuchungsrichters (act. 4.7) am Telefon angegeben hat, dass A. laut den noch vorhandenen Unter- lagen am 23. September 2002 von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr eine Heuwärmepa- ckung und eine Vollmassage gehabt habe und das Belastungs-EKG im Rahmen einer Behandlung zwischen 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr erfolgt sei. Fest steht jedoch, dass über das am 23. September 2002 bei A. durchgeführte EKG ein Protokoll bei den Akten liegt, auf dem in Abweichung zu den telefonischen Angaben des Rezeptionisten 16.50 Uhr als Behandlungszeitpunkt aufgedruckt ist (vgl. act. 3.9, S. 4; act. 4.3). Auf dieses EKG-Protokoll hat auch K. in seiner telefonischen Aus- kunft Bezug genommen und mit Hinweis auf den darin abweichend festgehalte- nen Behandlungsbeginn von 16.50 Uhr ausgeführt, dass die EKG-Behandlung allenfalls vorverschoben worden sei (vgl. act. 4.7). Die Vorinstanz hätte sich folg- lich mit den widersprechenden Angaben betreffend Behandlungsbeginn des Be- lastungs-EKG auseinandersetzen müssen und entsprechend weitere Nachfor- schungen hinsichtlich der Bedeutung und Beweiskraft des EKG-Protokolls und der darauf angegebenen Behandlungszeit vornehmen müssen. Zu diesem Zwe- cke hätte sie weitergehende Abklärungen über die Funktionsweise des EKG- Geräts in Zusammenhang mit der Erstellung des Protokolls vornehmen müssen. So wäre mit Blick auf die Frage nach der Beweiskraft der Protokolldaten konkret

6 abzuklären gewesen, ob das EKG-Protokoll unter laufender automatischer Zeit- angabe erstellt oder ob diese manuell nachgeführt wurde. Diese Erhebungen hät- ten sich umso mehr aufgedrängt, als sie durchaus geeignet erscheinen, das vor- liegende Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen. Fand nämlich das Belas- tungs-EKG bereits um 16.50 Uhr statt, so erscheint es tatsächlich fraglich, dass der Beschwerdeführerin - wie von der Staatsanwaltschaft angenommen - zwi- schen den Behandlungen am Vormittag und der EKG-Ableitung am Nachmittag genügend Zeit geblieben wäre, um an der ausserordentlichen Gesellschaftsver- sammlung um 14.00 Uhr in O. teilzunehmen. Ob es A. zwischen den Behandlun- gen am Vor- und Nachmittag/Abend des 23. September 2002 möglich gewesen wäre, von Z. nach O. zu fahren, dort bei der Gesellschaftsversammlung anwe- send zu sein und wieder nach Z. zurückzukehren, lässt sich überdies nur in Kenntnis der für diese Strecke aufzuwendenden Fahrzeit beantworten. Auch diesbezüglich hat jedoch die Staatsanwaltschaft die Möglichkeiten zur Untersu- chungsergänzung zu wenig ausgeschöpft. Zwar ist die Vorinstanz von einer Fahrzeit von drei Stunden ausgegangen, wobei sie sich auf die Routenberech- nung eines Internetdienstes abgestützt hat. Im Hinblick auf die Bedeutung der Fahrzeit für die Beantwortung der zu klärenden offenen Fragen sowie angesichts der Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die angeblichen Tunnel- sperrzeiten am fraglichen Tag hätten sich jedoch weitere Beweiserhebungen auf- gedrängt und wären im Übrigen auch ohne weiteres möglich gewesen. So hätte der Untersuchungsrichter bei den zuständigen Verkehrsbehörden Erkundigun- gen über die Schliessungszeiten für den S.-Tunnel am 23. September 2002 ein- holen und alsdann die Fahrzeit je nach Auskunft mit oder ohne Tunnelschlies- sung ermitteln müssen. Die Vorinstanz hat jedoch weder bezogen auf die Frage nach der Bedeutung der Zeitangabe im EKG-Protokoll noch was die geltend ge- machten Schliessungen des S.-Tunnels und die genaue Fahrzeit anbelangt, wei- tere Abklärungen getätigt. Sie hat sich einfach auf die telefonischen Angaben von K. abgestützt und unter Annahme einer Fahrzeit von zirka drei Stunden darauf geschlossen, dass A. nach den Behandlungen am Vormittag genügend Zeit ge- blieben wäre, um von Z. nach O. zur Gesellschaftsversammlung zu fahren und anschliessend den Termin für die EKG-Behandlung am Nachmittag/Abend in Z. zu wahren. Dies, ohne auch nur mit einem Wort darzulegen, weshalb nicht auf die Zeitangabe im EKG-Protokoll, sondern auf die telefonischen Ausführungen des Rezeptionisten abgestellt wurde und ohne sich zu den von der Beschwerde- führerin geltend gemachten Tunnelschliessungen und deren allfällige Auswirkun- gen auf die Fahrzeit zu äussern.

7 Die Vorinstanz hat sich demnach, was die Frage des Vorliegens einer Falschbeurkundung oder Blankettfälschung seitens des Angeschuldigten anbe- langt, einerseits mit verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführerin über- haupt nicht auseinandergesetzt. Überdies beruht die angefochtene Einstellungs- verfügung auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis, zumal noch wei- tere Erhebungen möglich und nötig gewesen wären, welche das Beweisresultat gegenteilig beeinflussen könnten. Die Einstellung des Verfahrens gegen X. er- weist sich folglich mit der von der Staatsanwaltschaft dargelegten Begründung als unhaltbar, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird sich alsdann erneut mit der Sache zu befassen haben und im Rahmen der Un- tersuchungsergänzung die oben dargelegten notwendigen weiteren Abklärungen vornehmen müssen. Dabei wird sie sich in der Folge nicht darauf beschränken können, die Fahrzeit einfach von dem für den Behandlungsbeginn ermittelten Zeitpunkt an zurückzurechnen. Vielmehr sind zur Beurteilung der Frage, ob die Wahrung des Termins um 14.00 Uhr in O. zwischen den am Vor- und Nachmit- tag/Abend des 23. September 2002 in Z. durchgeführten Behandlungen möglich war, weitere Erhebungen angebracht. So wird sich die Staatsanwaltschaft auch mit der Frage nach der üblichen Vorbereitungszeit für ein Belastungs-EKG aus- einandersetzen sowie Untersuchungsergänzungen hinsichtlich der Aussagekraft der EKG-Kurve betreffend allfälliger körperlicher oder mentaler Anstrengungen der Beschwerdeführerin kurz vor der Behandlung vornehmen müssen. Konkret wird dabei zu ermitteln sein, ob das bei den Akten liegende EKG-Protokoll - wie von A. behauptet - tatsächlich eine extreme Ruhephase ihres Körpers aufzeigt und gestützt darauf eine kurz vor der EKG-Behandlung hinter sich gebrachte mehrstündige Autofahrt von O. nach Z. ausgeschlossen werden kann. Schliess- lich wird die Staatsanwaltschaft neben diesen und den oben dargelegten offenen Fragen hinsichtlich der Angaben im EKG-Protokoll, der Fahrzeit und den allfälli- gen Tunnelschliessungen auch jener nach dem Vorliegen einer Falschbeurkun- dung der Gesellschaftsversammlung als Universalversammlung nachgehen und

- falls nötig - diesbezüglich ebenfalls ergänzende Abklärungen vornehmen müs- sen. Denn die Vorinstanz hat sich dazu in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung mit keinem Wort geäussert, obwohl nach Angaben des Beschwerdegeg- ners selbst offenbar nicht alle Gesellschafter an der Versammlung anwesend wa- ren (vgl. act. 4.5, S. 7). Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Untersuchung zu beurtei- lende Frage nach Anhaltspunkten für ein Urkundendelikt im Verhältnis zu dem in seiner Funktion als beurkundender Notar angeschuldigten Beschwerdegegner

8 auf der Grundlage von Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) und nicht von Art. 251/253 StGB zu prüfen ist. 4. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an A. ist mangels gesetzlicher Grundlage praxisgemäss abzusehen.

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin